Statuten des Vereins Viana Styria

 

§ 1: Name, ZVR-Zahl, Sitz, und Tätigkeitsbereich

  1.  Der Verein führt den Namen „Historischer Verein Viana Styria“
  2. Die ZVR-Zahl des Vereins lautet 1687527507.
  3. Er hat seinen Sitz in 8510 Stainz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Land Steiermark (Deutschlandsberg-Voitsberg-Leibnitz west-Grazumgebung west)
  4.  Die Errichtung von Filialen ist nicht beabsichtigt.
  5.  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

Heimatkunde und Heimatforschung, Historisches Arbeiten und Archivpflege, Denkmalpflege. Belebung des Verständnisses und schärfen der Sinne für Geschichte im Allgemeinen sowie Förderung und Verbreitung der Erforschung und Kenntnis der Geschichte in der Weststeiermark

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1.  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen

a) Gemeinsame Versammlungen, Tagungen, Vorträge, Fortbildungskurse, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen;

b) Förderung der Mitglieder durch Beratung sowie durch unterstützende Maßnahmen, gegenseitiger Austausch und Beiträge;

c) regelmäßiger Kontakt der Mitglieder untereinander;

d) Führen eines Vereinsarchives

e) Zusammenarbeit mit heimatkundlichen Verbänden, Vereinen und Körperschaften;

f) Pflege erhaltenswürdiger historischer Denkmale;

g) Herausgabe von periodischen und nichtperiodischen Zeitschriften, Informationsschriften und sonstigen Publikationen;

 

     3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren

b) Mitgliedsbeiträge

c) Förderungen

d) Spenden und Sponsoren

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich vollem Umfang an der Vereinstätigkeit beteiligen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind jene Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitlieder können physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die den Vereinszweck unterstützen und umsetzen wollen.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (der Vorstand) endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Leitungsorganes (Vorstandes) durch die Mitgliederversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann zum Ende jedes Monats erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan (Vorstand) aber mindestens 30 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächsten Monatsende wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
  3. Das Leitungsorgan (der Vorstand) kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses - trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hie von unberührt.
  4. Das Leitungsorgan (der Vorstand) kann ein Mitglied aus dem Verein auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens ausschließen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorganes (des Vorstandes) beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung allfälliger Beitragsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung siehe §§ 9 und 10

b) das Leitungsorgan (der Vorstand), siehe §§ 11 bis 13

c) die Rechnungsprüfer, siehe §14

d) die Schlichtungseinrichtung § 15

 

§ 9: Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungsorganes (Vorstandes) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
  2. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  4. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  5. An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied - im Wege schriftlicher Bevollmächtigung - ist zulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs.5) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  7. Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist bei der ersten Wahl (Bestellung) von keinem Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht worden, so hat eine zweite engere Wahl unter jenen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, stattzufinden. Im Fall der Stimmengleichheit bei der zweiten Wahl (Bestellung) entscheidet das Los.
  8. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Mitglied des Leistungsorganes (Vorstandes) den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben

 

Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer
  2. Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr.
  3. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht bzw. des Rechnungsabschlusses (§ 12 lit. a)
  4. Entlastung des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer
  5. Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, sonstiger Ehrungen des Vereines sowie endgültige Entscheidung im Ausschlussverfahren gemäß § 6 (4)
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  8. Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte

§ 11: Leitungsorgan (Vorstand)

 

a) Obmann

b) Kassier

c) Schriftführer

d) Obmann Stellvertreter

e) Kassier Stellvertreter

f) Schriftführer Stellvertreter

  1. Das Leistungsorgan (der Vorstand), das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung dafür in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan (der Vorstand) ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt aus oder wird es auf unvorhersehbar lange Zeit handlungsunfähig, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorganes (Vorstandes) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  2. Das Leitungsorgan (der Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, darf das Leitungsorgan (den Vorstand) jedes sonstige Mitglied einberufen. Alle Mitglieder sind mindestens drei Werktage vorher, schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Einberufung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Das Leitungsorgan (der Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  4. Das Leitungsorgan (der Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter,. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Mitglied des Leistungsorganes (Vorstandes) oder jenem Mitglied des Leistungsorganes (Vorstandes), das die übrigen Mitglieder des Leistungsorganes (Vorstandes) mehrheitlich dazu bestimmen.
  6. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstandes) auch durch Rücktritt (Abs. 7) oder durch Enthebung (Abs. 8).
  7. Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes (Vorstandes) an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 1) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
  8. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan (Vorstand) oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Leitungsorganes (Vorstandes) bzw. Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstandes) in Kraft.

§ 12: Aufgaben des Leitungsorganes (Vorstandes)

 

Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen all jene Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es muss aber zwölf Monate dauern.

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung

c) Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste

e) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes)

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes (Vorstandes) fallen, in eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Kassiers, sofern dies nicht in einer Geschäftsordnung bzw. Kassenordnung anders geregelt wird.
  3. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan (Vorstand).
  4. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Leitungsorganes (Vorstandes).
  5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.
  6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
  7. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen Anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen stets der Zustimmung des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer.

§ 14: Rechnungsprüfer

 

Funktionsperiode der Rechnungsprüfer 4 Jahre.

  1. Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf eine bestimmte Dauer (siehe oben) gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
  2. Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 13 Abs. 7) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan (Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen § 11 Abs. 6, 7, und 8 sinngemäß.

§ 15: Schlichtungseinrichtung

  1. Die Schlichtungseinrichtung (das Schiedsgericht), als ordentliches Schiedsgericht gemäß § 577 ZPO, entscheidet über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
  2. Jeder der beiden Streitteile bestimmt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein Mitglied des Schiedsgerichts. Wenn die Wahl eines Vorsitzenden nicht zustande kommt, entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, einer Berufung in das Schiedsgericht Folge zu leisten.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten – verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen.
  3. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung unter den Vereinsmitgliedern, ist ausgeschlossen.
  4. Das letzte Leitungsorgan (der Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Personenbezogene Bezeichnungen

 

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen, Männer und das dritte Geschlecht in gleicher Weise.

 

 

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